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Praxis der Namenswahl bei der Heirat

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Quelle: https://www.bdm.bs.ch/Zivilstand/Ehe-Familie.html

Fleur Weibel als Morgengast bei SRF 1

Fleur Weibel ist im Rahmen ihrer Forschung zum Heiraten in der Schweiz der Frage nach dem Einfluss des neuen Schweizer Namensrechts von 2013 auf die Praxis der Namenswahl nachgegangen. Am 4. März war sie als Morgengast bei Radio SRF1, weil SRF 1 in einem Themenschwerpunkt der Frage nachging, warum trotz neuem Namensrecht von 2013 weiterhin 70% der heiratenden Frauen den Namen ihres Mannes annehmen, während dies umgekehrt nur ganz wenige Männer tun. Hier findet ihr den dazu publizierten Online-Artikel sowie den Radio-Beitrag.

Weiterführende Informationen zur Namenswahl findet ihr in einem Artikel, den Fleur Weibel 2018 in der FamPra.ch publiziert hat:

Weibel, F. (2018) “Kein gemeinsamer Name mehr? Auswirkungen des Schweizer Namensrechts auf die Namenswahl heute heiratender Paare”, FamPra.ch. Stämpfli Verlag, 19(4), pp. 959–978.

Abstract:

"Am 1. Januar 2013 trat in der Schweiz die lange geforderte Revision des Namensrechts in Kraft, die die Gleichstellung der Geschlechter in der Namenswahl gewährleisten soll. Das neue Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens von Braut und Bräutigam tritt in Art. 160 Abs. 1 ZGB an die Stelle der Tradition des männlichen Familiennamens. Zugleich ermöglicht Art. 160 Abs. 2 ZGB den heiratenden Paaren, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Der zuvor mögliche amtliche Doppelname hingegen wurde im Interesse einer einfachen und klaren Regelung aufgehoben. Wie nun die Statistiken zur Namenswahl zeigen, orientieren sich weiterhin 70 Prozent der Ehepaare an der Tradition des gemeinsamen Familiennamens, wofür in 96 Prozent der Fälle die Frau ihren Namen aufgibt. Wie diese medial viel diskutierte Kontinuität des männlichen Familiennamens zu erklären ist, wird in dem mikrosoziologischen Beitrag anhand qualitativer Interviews rekonstruiert. Wie die Darstellungen der befragten Männer und Frauen, die zwischen 2013 und 2017 geheiratet haben, zeigen, wünschen sich die meisten Paare - keineswegs nur die traditionsverbundenen, die der Gesetzgeber im Blick hat - einen gemeinsamen Namen für sich und ihre Familie. An dieser Bedürfnislage zielt das neue Namensrecht vorbei, weil es nur die Symbolisierung einer gleichberechtigten Individualität durch das Behalten beider Namen ermöglicht. Demgegenüber verlangt ein Zusammengehörigkeit symbolisierender Name weiterhin eine einseitige Entscheidung und in dieser setzt sich fast immer der Name des Mannes durch, weil eine Umkehr der Tradition vielen «komisch» erscheint. Gerade durch den Verzicht auf die Regelung von gemeinsamen Doppelnamen wirkt sich das neue Schweizer Namensrecht hinderlich auf die Gleichstellung der Geschlechter in der Namenswahl aus und bedürfte einer weiteren Anpassung."